Die Verfassung vom 19.04.2767/2014 (so von Senat und Imperator einvernehmlich verabschiedet).
Seine Majestät der Kaiser geruhen, dem Reiche erneut eine Verfassung zu geben. Dieser vorangestellt wird die Erklärung der Menschen- bzw. Menschen- und Personenrechte, wie sie im ersten Zusatzartikel der Verfassung der Res Publica Ladina Geltung hatten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass selbige Rechte in Zukunft Anwendung auf alle intelligenten Spezies des Reiches finden werden. Begriffe, welche auf die Staatsform der Republik Bezug nehmen, sind durch Begriffe zu ersetzen, die der Staatsform des Imperiums entsprechen.
Erster Zusatzartikel zur Verfassung des Imperium Ladinorum
Die Menschen- und Personenrechte:
§1 [Allgemeines Menschen- und Personenrechtrecht]
1. Jedes Individuum jeglicher intelligenten Spezies des Reiches hat das Recht auf Unversehrtheit von Körper und Seele.
2. Unversehrtheit meint die psychische und physische Verfassung
§2 [Gleichheit vor dem Gesetz]
1. Jedes intelligente Individuum ist vor dem Gesetz gleich.
2. Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Gleichberechtigung vor dem Gesetz.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Sexualität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, körperlichen oder seelischen Behinderungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
3. Der Staat hat bestehende Nachteile zu beseitigen und die Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern.
4. Jedes intelligente Individuum hat das Recht, für gleiche Arbeit gleichen Lohn zu erhalten.
§3 [Freiheit]
1.Jedes Individuum hat das Recht seine Meinung frei zu äußern, sei es in
Form von Bildern, Schrift, Ton oder Wort, sofern er damit nicht
Personen, Staaten oder Kulturen auf eine gegen Gesetze verstoßende Art
und Weise beleidigt und verunglimpft.
2. Die Freiheit jedes einzelnen Bürgers ist dort eingeschränkt, wo die Freiheit eines anderen beschränkt wird.
3. Es findet keine Zensur statt.
4. Forschung, Lehre, Wissenschaft und Kunst sind frei. Diese Freiheit entbindet aber nicht von der Treue zur Verfassung.
§4 [Freizügigkeit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Freizügigkeit, seinen Wohnort oder Aufenthaltsort selber zu wählen, sofern ein Gesetz keine Ausnahme regelt.
§5 [Versammlungsfreiheit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Versammlungsfreiheit ohne Anmeldung, sich ohne Waffen friedlich zu versammeln, sofern ein Gesetz keine Ausnahmen regelt.
§6 [Religionsfreiheit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf freie und ungestörte Religionsausübung sowie die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, sofern er dabei nicht gegen öffentlich gültige Gesetze oder die Rechte eines Anderen verstößt.
§7 [Bildung]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Bildung.
Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeldlich sein. 6 Jahre Schulbildung sind dabei garantiert.
Das gesamte Bildungswesen steht unter der Aufsicht der Consuln.
Private Schulen dürfen errichtet werden. Die Errichtung bedarf einer gesonderten Genehmigung des Staates und wird durch die Consuln erteilt.
Der Senat als oberste Instanz kann diese Genehmigung zurückziehen.
Die Genehmigung ist zu versagen bzw. zu entziehen, wenn die Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie die wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht.
§8 [Ärztliche Versorgung]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht, ärztlich versorgt zu werden, sofern er erkrankt ist oder sich Verletzungen zu gezogen hat.
§9 [Asyl]
Jedes intelligente Individuum, welches in anderen Staaten wegen politischer, religiöser oder sonstiger Überzeugungen verfolgt wird, dem unrechtlicher Prozess oder dem Folter und sonstige Misshandlung droht, hat das Recht darauf, Asyl in Ladinien zu finden, sofern kein internationaler Haftbefehl vorliegt.
§19 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Die Wohnung ist unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes von den Consuln angeordnet wurde. Bei Gefahr im Verzug darf
die Durchsuchung auch durch andere von den Gesetzen vorgesehenen Organen angeordnet und durchgeführt werden, dann jedoch nur in der in den Gesetzen vorgesehenen Weise und Umfang. Eine Überwachung der Wohnung ist nur zulässig, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes von den Consuln angeordnet wurde.
§20 [Eigentum]
Das Eigentumsrecht insbesondere das Eigentumsrecht der Gentes wird gewährleistet. Das Eigentum eines Bürgers ist auch immer Eigentum seiner Gens, selbst über den Tod des Bürgers hinaus.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat auch dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur in dem Umfang vorgenommen werden, die zu diesem Zweck unbedingt notwendig ist.
Sie darf nur Aufgrund eines Gesetzes erfolgen, in dem auch Art und Umfang einer Entschädigung geregelt ist. Wegen Art und Höhe der Entschädigung steht im Streitfall dem Enteigneten der ordentliche Rechtsweg offen.
§21 [Äusserungsrecht]
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder als Gruppe mit Bitten oder Beschwerden in schriftlicher Form bei den zuständigen Stellen der Provinzen oder Föderaten zu äussern.
§22 [Einschränkung der Grundrechte]
Wer das Recht auf freie Meinungsäusserung, die Freiheit der Lehre und Forschung, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit, das Eigentum und das Asyl zum Kampf gegen die Grundordnung des Reiches missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmass werden durch die Consuln ausgesprochen.
Im Bewusstsein seiner besonderen Stellung in der Welt, vom Wunsche getragen, dem Reich und seinen Völkern den Frieden und den Wohlstand zu sichern, die Bildung, Kunst und Kultur zu fördern, einem jeglichen Bürger des Imperiums ein gedeihliches Einkommen, angemessenes Obdach, körpeliches und geistiges Wohlergehen zu sichern, getragen auch von dem Wunsche, die Stellung des Reiches unter den Völkern der Welt in Frieden und Freiheit zu sichern, ebenso auch die territoriale Integrität im Inneren und nach Aussen, haben Seine Majestät der Kaiser geruht, dem Reiche eine Verfassung zu erarbeiten. Diese wird den Namen
Kapitel I.Das Reich
Das Reich gliedert sich in die Präfekturen Praefectus Praetorio Orientis/ὕπαρχος τῆς Ἀνατολή und Praefectus Praetorio Occidentalis/ὕπαρχος τῆς Δύσις, sowie die Perifereía Lycabethos/Εξαρχατης Λυκαβηττός
Die Präfekturen Occidentalis und Orientis sowie das Exarchat Lycabethos.
Das Imperium Occidentalis gliedert sich in 4 Diözesen, welche nach ihren jeweiligen Hauptstädten benannt sind: Alba Longa (Ephèbe-Stadt), Thivara, Alexandria und Aigai. Die Föderaten Dacia, Denteletia, Anat, Pentapolis und Syrene unterstehen administrativ, soweit dies nicht ihre Selbstbestimmungsrechte betrifft, ebenfalls dem Westreich.
Einer der beiden regierenden Consuln hat die Aufgabe, die Interessen und Belange sowie eventuelle Streitfragen zwischen Diözesen, Föderaten und Provinzen im Sinne des Reiches zu regeln und zu entscheiden.
Zur Imperium Orientalis zählen die Diözesen Justinianopolitana und Minasolum. Der zweite der beiden regierenden Consuln übernimmt für diese Präfektur die gleichen Aufgaben wie sein Kollege bei der Verwaltung des Westreiches. Hauptstadt des Ostreiches ist Justinianopolis.
Das Exarchat Lycabethos ist, mit Ausnahme des Gebietes seiner Hauptstadt Carona, das autonome Siedlungsgebiet der Stämme der Helvii, Bituriges, Haedui, Dourovernes, Arvernes, Raurici, Raetii, Sequani, Nantobriges, Tigurines, Lingones und Belgae. Der Exarch wird in der Großprovinz die Pax Ladina sichern und die Stämme zur Einhaltung ihrer Rechte und Pflichten anhalten.
Innere Gliederung der Diözesen des Imperium Occidentalis.
Die Diözese Alexandria untersteht einem kaiserlichen Verwalter, der den Titel Comes träg. Sie gliedert sich in die Provinzen Victris Citerior, Picenum Superior, Picenum Inferior, Peninna und Bagaudia. Die Verwalter dieser kaiserlichen Provinzen tragen den Titel eines Legaten, ebenso die Verwalter aller kaiserlichen Provinzen.
Die Diözese Thivara wird von einem vom Senat ernannten Governeur regiert, der den Titel eines Dioketes trägt. Sie umfasst die Provinzen Victris Ulterior, Graianni Mediterranea, Alpes Graianni und Semigallia. Ihre Verwalter bekleiden den Rang eines Proconsuls, so wie alle Verwalter senatorischer Provinzen.
Die Diözese Aigai besteht aus den Provinzen Vitellia Prima, Annonaria und Agri Decumates. Hier gelten die Regelungen für kaiserliche Diözesen und Provinzen.
Die Diözese Alba Longa (Ephèbe-Stadt), gliedert sich in die Provinzen Vitellia Secunda, Meídumia Occidentalis und Pangaea. Hier gelten die Regelungen für senatorische Diözesen und Provinzen.
Innere Gliederung des Imperium Orientalis.
Die kaiserliche Diözese Justinianopolitana gliedert sich in die Provinzen Eturaea Flavia Caesariensis und Eturaea Justinianopolitana.
Die senatorische Diözese Minasolum gliedert sich in die Provinzen Eturaea Superior und Eturaea Inferior.
Innere Gliedrung des Exarchates Lycabethos.
Das Exarchat gliedert sich in die Gebiete der einheimischen Stämme, die sich autonom regieren, sowie in das direkt dem Exarchen unterstehende Gebiet der Hauptstadt Carona.
Kapitel II. Der Senat
Das oberste, die Kaiser beratendes Organ ist der ehrwürdige Senat. Er besteht aus Mitgliedern, deren Vermögen mindestens 500.000 Ð betragen muss.
Der Senat beruft seine Mitglieder selbsttätig, die Mitgliedschaft in diesem Gremium ist eine lebenslange oder endet mit der Niederlegung des Amtes durch dessen Inhaber. Ein Ausschluß aus dem Senat kann nur erfolgen, wenn dieser durch eine absolute Mehrheit der Senatoren beschlossen wurde.
Dem Senat obliegt die Verwaltung der ihm anvertrauten Diözesen und Provinzen, deren Verwalter er den Kaisern vorschlägt, auf das diese sie ernennen.
Legislative Funktion des Senates
Der Senat berät entweder von den Kaisern zur Diskussion gestellte Gesetzesvorlagen oder bringt diese selbst ein. Dieses Recht auf Einbringung von Gesetzesvorlagen steht jedem Senator zu. Für die Annahme einer Gesetzesvorlage als geltendes Recht ist eine einfache Mehrheit der Senatoren sowie die Zustimmung der Kaiser notwendig.
Die Consuln
An der Spitze Ihrer Majestäten Regierung stehen zwei Consuln, die für die Dauer eines Jahres vom Senat gewählt und den Kaisern vorgeschlagen werden. Je einer der beiden Consuln wird das West- bzw. das Ostreich regieren.
Vetorecht
Bringt einer der beiden Consuln oder Ihre Majestäten selbst ein Gesetzesvorhaben im Senat ein, so erlangt diese Vorlage binnen einer Frist von einer Woche Gesetzeswirkung, sofern nicht innerhalb dieser Frist einer der beiden Consuln, die Kaiser oder einer der Senatoren dagegen ein Veto einlegt.
In diesem Falle berät der Senat über dieses Vorhaben.
Die Gesetzesvorlage muss im Decretorum öffentlich ausgelegt sein, die Vetofrist beginnt mit dieser Veröffentlichung.
Kapitel III. Praefectii Praetorii
Ihre Majestäten die Kaiser ernennen als Selbstherrscher die Prätorianerpräfekten der Föderaten und für Auswärtiges, für die Finanzen des Reiches und für militärische Angelegenheiten, für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sowie für die Belange der Umwelt. Diese sind allein den Herrschern gegenüber Rechenschaft schuldig.
Der Präfekt für die Föderaten und für Auswärtiges kontrolliert die Aussenpolitik und koordiniert die Beziehungen der Föderaten des Reiches zu diesem selbst. Sein Titel lautet: Praefectus Palatinensis de Re Foederatii/γραφείο της μέγας δομέστικος
Der Präfekt der Finanzen koordiniert die Wirtschaftspolitik des Reiches, ist wirtschaftspolitischer Ansprechpartner ausländischer Regierungen und Unternehmen und ernennt den Direktor der Nationalbank. Sein Titel lautet: Praefectus Palatinensis de Re Finantiatarum/γραφείο της μέγας κουροπαλάτης.
Der Präfekt für militärische Angelegenheiten erfüllt die Funktion eines Kriegsministers und trägt den Titel eines Praefectus Palatinensis de Re Militaria/γραφείο της μέγας στρατηγός δεσπότης.
Dem Praefectus Palatinensis de Re Socialibus/Υπουργός Κοινωνικών Υποθέσεων unterstehen die Fachbereiche Bildung, Wissenschaft und Soziales, soweit diese nicht in die Rechte der Foederatii bzw. der Stämme eingreifen.
Dem Praefectus Palatinensis de Re Naturalibus/γραφείο της μέγας οἶκολόγοης unterstehen die Belange des Umweltschutzes, soweit diese Kompetenzen nicht in die Belange der Foederatii eingreifen
Kapitel IV. Kulturpolitik
Föderaten, die Stämme und Provinzen des Reiches sind von kultureller Vielgestaltigkeit, der Erhalt selbiger ist Staatsziel. Einheitliche Regelungen, wie der Inhalt der Lehrpläne, Schuluniformen etc. obliegen dem Praefectus Palatinensis de Re Socialibus/Υπουργός Κοινωνικών Υποθέσεων, der seine Kompetenzen an die nachgeordneten Provinzregierungen weiter reichen kann. Jegliche Neuerungen bedürfen in jedem Falle eine Hinzuziehung der örtlichen Priesterschaft.
Kapitel V. Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit des Imperiums
Alle Dokumente des Reiches und seiner Organe sind mindestens sowohl in ladinischer als auch eturäischer Sprache abzufassen. Der Unterricht in diesen beiden Sprachen ist zwingend notwendiger Lehrinhalt in allen Schulen des Reiches. Eturäisch und ladinisch gelten als gleichberechtigte Staats- und Amtssprachen.
In den Provinzen und in den Gebieten der Föderaten, in denen lokale Stammes- bzw. Nationalsprachen gesprochen werden, gelten diese als gleichberechtige Amtssprachen und sind daher in Lehrpläne mit einzubeziehen. Der Erhalt und die Förderung lokaler Sprachen und Dialekte ist ausdrückliches Ziel dieser Verfassung!